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Lexikon der Bauverträge nach BGB und VOB

Hinweis: Die Auflistung spiegelt lediglich die persönliche rechtliche Meinung von Herrn Stephan Ankert wider und stellt keinen Ersatz für eine anwaltliche Auskunft dar

A

Abnahme

  • BGB: Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahme stellt den wichtigsten Einschnitt im Bauvertragsverhältnis dar.
  • VOB/B: § 12 VOB/B regelt die Abnahme detaillierter mit verschiedenen Abnahmeformen (förmliche Abnahme, Abnahme durch Ingebrauchnahme, fiktive Abnahme).
  • Rechtsfolgen: Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Gefahrübergang, Beweislastumkehr, Fälligkeit der Vergütung.

Anordnungsrecht

  • BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln das Anordnungsrecht des Bestellers bei Bauverträgen, inklusive Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und der Ausführungsart.
  • VOB/B: § 1 Abs. 3, 4 VOB/B sieht ein weitergehendes Anordnungsrecht vor, ohne die im BGB vorgesehene Verhandlungsphase.

Aufmaß

  • BGB: Nicht explizit geregelt, erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.
  • VOB/B: § 14 VOB/B regelt detailliert die Abrechnung und das gemeinsame Aufmaß.


B

Bauvertrag

  • BGB: Seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 in § 650a BGB definiert als Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
  • VOB/B: Keine eigenständige Definition, baut auf dem BGB-Bauvertrag auf und ergänzt diesen.

Bedenkenanmeldung

  • BGB: Nach § 650o BGB besteht eine Hinweispflicht des Unternehmers bei erkannten Mängeln der Leistung anderer Unternehmer.
  • VOB/B: § 4 Abs. 3 VOB/B regelt die Bedenkenanmeldepflicht umfassender und detaillierter.

Behinderung

  • BGB: Nicht explizit geregelt, folgt den allgemeinen Leistungsstörungsregeln.
  • VOB/B: § 6 VOB/B regelt detailliert Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung inklusive Fristverlängerung und Schadensersatz.

Bürgschaft

  • BGB: §§ 765 ff. BGB regeln die Bürgschaft allgemein.
  • VOB/B: § 17 VOB/B regelt speziell Sicherheitsleistungen bei Bauverträgen (Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft).


F

Fertigstellungstermin

  • BGB: § 650k Abs. 3 BGB verlangt die Angabe des Fertigstellungstermins bei Verbraucherbauverträgen.
  • VOB/B: § 5 VOB/B regelt Ausführungsfristen und -termine detaillierter.

Fristen

  • BGB: Keine spezifischen Regelungen für Bauverträge außer § 650k Abs. 3 BGB für Verbraucherbauverträge.
  • VOB/B: § 5 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Ausführungsfristen und Verlängerungen.


G

Gefahrtragung

  • BGB: § 644 BGB regelt die Gefahrtragung bis zur Abnahme grundsätzlich beim Unternehmer.
  • VOB/B: § 7 VOB/B enthält spezifische Regelungen zur Gefahrtragung im Bauvertrag.


K

Kündigung

  • BGB: §§ 648, 648a BGB regeln die freie Kündigung durch den Besteller und die Kündigung aus wichtigem Grund.
  • VOB/B: § 8 VOB/B enthält detailliertere Regelungen zur Kündigung durch den Auftraggeber, § 9 VOB/B zur Kündigung durch den Auftragnehmer.


L

Leistungsbeschreibung

  • BGB: Keine spezifischen Regelungen, allgemeine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB.
  • VOB/A: §§ 7-9 VOB/A enthalten detaillierte Vorgaben zur Leistungsbeschreibung.

Leistungsänderung

  • BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln Änderungen des Vertrags und die Preisanpassung.
  • VOB/B: § 1 Abs. 3, 4 VOB/B regelt Änderungen der Leistung und Zusatzleistungen.


M

Mängelansprüche

  • BGB: §§ 634 ff. BGB regeln die Rechte des Bestellers bei Mängeln.
  • VOB/B: § 13 VOB/B enthält spezifische Regelungen zu Mängelansprüchen im Bauvertrag.

Mängelhaftung

  • BGB: Nach §§ 634 ff. BGB stehen dem Besteller Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Schadensersatz zu.
  • VOB/B: § 13 VOB/B modifiziert die Mängelhaftung teilweise.


N

Nachträge

  • BGB: §§ 650b, 650c BGB regeln Nachtragsansprüche bei Leistungsänderungen.
  • VOB/B: § 2 Abs. 5-8 VOB/B regelt die Vergütung bei Änderungen und Zusatzleistungen.


P

Pauschalpreisvertrag

  • BGB: Keine spezifischen Regelungen, folgt allgemeinen Vertragsregeln.
  • VOB/B: § 2 Abs. 7 VOB/B enthält Regelungen zur Vergütungsanpassung bei Pauschalpreisverträgen.

Prüf- und Hinweispflicht

  • BGB: § 650o BGB regelt die Hinweispflicht des Unternehmers in Bezug auf andere Gewerke.
  • VOB/B: § 4 Abs. 3 VOB/B enthält eine umfassendere Prüf- und Hinweispflicht.


S

Sicherheitsleistung

  • BGB: § 650f BGB regelt die Bauhandwerkersicherungshypothek, § 650m BGB die Abschlagszahlungen und Sicherheit bei Verbraucherbauverträgen.
  • VOB/B: § 17 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Sicherheitsleistungen.

Stundenlohnarbeiten

  • BGB: Keine spezifischen Regelungen.
  • VOB/B: § 15 VOB/B regelt detailliert die Stundenlohnarbeiten.


V

Vergütung

  • BGB: §§ 650g BGB regelt Zustandsfeststellung und Schlussrechnung.
  • VOB/B: §§ 13, 14, 16 VOB/B enthalten detaillierte Regelungen zur Abrechnung und Zahlung.

Vertragsstrafe

  • BGB: §§ 339 ff. BGB regeln die Vertragsstrafe allgemein.
  • VOB/B: § 11 VOB/B enthält spezifische Regelungen zur Vertragsstrafe bei Bauverträgen.

VOB/A

  • Definition: Teil A der VOB regelt das Vergabeverfahren für Bauleistungen, insbesondere im öffentlichen Bereich.
  • Anwendung: Bindend für öffentliche Auftraggeber, kann durch Vereinbarung auch für private Auftraggeber gelten.

VOB/B

  • Definition: Teil B der VOB enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
  • Anwendung: Gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
  • Rechtliche Einordnung: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

VOB/C

  • Definition: Teil C der VOB enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).
  • Anwendung: Gilt bei Vereinbarung der VOB/B automatisch mit.


Z

Zahlungen

  • BGB: § 632a BGB regelt Abschlagszahlungen, § 650g BGB die Schlusszahlung.
  • VOB/B: § 16 VOB/B enthält detaillierte Regelungen zu Abschlagszahlungen und Schlusszahlung.

Zurückbehaltungsrecht

  • BGB: § 320 BGB regelt das allgemeine Zurückbehaltungsrecht.
  • VOB/B: § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B modifiziert das Zurückbehaltungsrecht für Bauverträge.

 

 

Hinweis: Die Auflistung spiegelt lediglich die persönliche rechtliche Meinung von Herrn Stephan Ankert wider und stellt keinen Ersatz für eine anwaltliche Auskunft dar.


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